Terms and Conditions

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Der Besteller wird nachstehend Käufer, der Auftragnehmer Verkäufer genannt. Die folgenden Bedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsangebot des Verkäufers oder Käufer ausgeht. Sie gelten als bekannt, wenn sie nicht angefordert werden. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn und insoweit sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten den Verkäufer nicht. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht davon berührt.

2. Angebot und Abschluss

Angebot und Angaben über Preis und Lieferfristen sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Käufer ist an seinen Auftrag 4 Wochen seit dessen Eingang gebunden. Er gilt als angenommen, wenn er nicht vom Verkäufer innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird. Rechtsverbindlich für den Käufer und Verkäufer und maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, oder, wo solche nicht gegeben ist, die in seinen Händen befindlichen, vom Käufer oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten, Schriftstücke. Wird ein Kauf durch mehrere Personen gemeinsam getätigt, so haften diese als Gesamtschuldner. Bei telefonisch oder telegrafisch durchgegebenen Aufträgen trägt der Käufer allein die Gefahr und Kosten einer etwa hierdurch entstehenden falschen Verfügung. Der Verkäufer hält sich vor, vom Vertrage zurückzutreten, wenn er nach Vertragsabschluss über den Käufer Auskünfte erhält, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit infrage stellen.

3. Lieferung, Versand und Abnahme

Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers, bei Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei höherer Gewalt, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Rohmaterialien, Aufruhr, Epidemie und behördlichen Maßnahmen jeder Art verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Der Verkäufer hat jedoch in diesen Fällen die Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist bis zum Wiedereintritt normaler Zustände hinauszuschieben. Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, so kann der Käufer nur die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sowie alle Ansprüche aus mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführung des Vertragsgegenstandes unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen fristgemäß eingehalten werden. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Verständigung über die andersartige Ausführung an von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgesetzt werden. Bei Bestellungen auf Abruf hat dieser spätestens binnen 12 Monaten vom Tage der Bestellung an, zu erfolgen. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, und zwar unfrei ab Werk bzw. Lagerort. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung oder freier Montage geht die Gefahr mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dieses im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist. Die Ware gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

4. Montagen und Inbetriebsetzungen

Inbetriebsetzungskosten von gelieferten Maschinen und Anlagen gehen zu Lasten des Käufers. Stellt der Verkäufer hierzu die erforderlichen Monteure und wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten die jeweils gültigen Stundensätze berechnet, für Fahrtkosten und Reisespesen die jeweils gültigen Pauschalsätze. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden unterliegen besonderen Berechnungen. Ein vereinbarter Pauschalpreis versteht sich unter den Voraussetzungen, dass die Montage planmäßig und rechtzeitig erbracht und im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen. Bei der Durchführung der Montage hat der Käufer dem Montagepersonal auf seine Kosten die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Schutz an Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Käufer.

5. Reparaturen

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers (Auftragnehmers) sowie für Reparaturen, die beim Käufer (Auftraggeber) ausgeführt werden, soweit in den Sonderbedingungen für Reparaturen nicht anders zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Voranschläge über Kosten und Dauer einer Reparatur sind annähernd und unverbindlich. Bei Terminüberschreitungen sind Rechnungsabzüge, Abweichungen von den Bedingungen des Auftragnehmers oder Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, ausgeschlossen. Die Entsendung von Reparaturpersonal erfolgt nach Anforderung so schnell wie möglich. Das außerhalb des Betriebes des Auftragsnehmers tätige Personal wird dem Auftraggeber zur Hilfeleistung überlassen. Die Gefahr für Personen und Sachen trägt in solchen Fällen der Auftraggeber. Dieser ist auch verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl, geeignetes Material sowie die notwendige Energie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Reparaturpersonal die aufgewandte Arbeitszeit zu bescheinigen. Ist dieser oder sein Beauftragter bei Schluss der Reparatur nicht anwesend, so gelten die vom Reparaturpersonal getroffenen Feststellungen als verbindlich. Der Auftraggeber ist auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Reparatur zeigen. Statt die Reparatur unmittelbar an dem jeweiligen Aggregat auszuführen, können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert werden. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als Benachrichtigung. Die Abnahme hat innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden; oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der reparierte Gegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. Für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Reisespesen und Fahrkosten wird der jeweils gültige Pauschalsatz berechnet. Der Eigentumsvorbehalt gem. Punkt 7 dieser Bedingungen erstreckt sich auch auf die eingebauten Aggregate und Ersatzteile. Der Auftragnehmer kann an dem Reparaturgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis alle fälligen Forderungen, auch die aus früheren Lieferungen und Leistungen, bezahlt sind. Dem Auftragnehmer steht an dem Reparaturgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht dieser von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Rechnungen sind stets sofort fällig und netto Kasse zahlbar. Ist in den Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug von Barzahlungsskonto zugebilligt, so ist der Verkäufer - unabhängig von getroffenen Vereinbarungen - berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn der Käufer andere fällige Forderungen des Verkäufers nicht fristgemäß erfüllt hat. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen; Diskontierungen oder Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Der Verkäufer ist berechtigt, beginnend mit dem Tage nach Eintritt der Fälligkeit seiner Forderung Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat zu berechnen, ohne dass der Käufer gemahnt werden muss. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten Kaufpreis zahlungshalber seiner Akzepte. Der Verkäufer ist berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu verwerten. Die Wechsel sind für den Fall des Rücktritts zahlungshalber auch für die dem Verkäufer aus § 2 AbsG zustehenden Ansprüche gegeben. Der Verkäufer bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers Teilzahlungen verrechnet werden. Mangels einer solchen Bestimmung wird zunächst die fällige Verbindlichkeit, bei gleicher Fälligkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld des Käufers, verhältnismäßig getilgt, wobei alle Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.

7. Eigentumsvorbehalt

Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt, auch wenn sie bereits bezahlt, aber noch vorhanden ist, bis zur Bezahlung aller noch offenstehenden sowie sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen insbesondere aus Lieferungs-, Reparatur- und Werkverträgen sowie aller anderen Verträge zwischen dem Käufer und Verkäufer im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen die dem Verkäufer aus Abtretungen, Bürgschaften und dergleichen von bzw. für Dritte erwachsen. Wird die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware mit anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an dieser Sache. Dies gilt unabhängig davon, ob eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware auch mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar unabhängig von dem Wert der Verarbeitung oder Umbildung. Über die noch im Eigentum des Verkäufers stehende Ware darf der Käufer durch Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder in sonstiger Weise nicht ohne Zustimmung des Verkäufers verfügen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht geben. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum der Ware vorbehalten. Die Rechte des Wiederverkäufers aus seinem Eigentumsvorbehalt sowie seine Forderung aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem GeschäftsverhäItnis an ihn abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einem oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer für die Ausführung eines Werk- oder ähnlichen Vertrages eingesetzt, so tritt der Käufer hiermit den Teil der Vergütung an den Verkäufer ab, der sich aus dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen eingesetzten Sachen und sonstigen Leistungen ergibt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Besteller zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 30%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Bei Verkauf von Fahrzeugen, für die ein Kfz-Brief ausgestellt wird, steht daran dem Verkäufer während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz zu. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Kfz-Brief dem Verkäufer ausgehändigt wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko bzw. gegen Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeuges zu verwenden. Im Totalschadenfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderung des Verkäufers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

8. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Verkäufer leistet bei neuen Geräten Garantie nach Maßgabe der Hersteller. Die Haftung ist beschränkt auf die Abtretung der Ansprüche, die der Verkäufer gegen den Hersteller hat. Hat der Verkäufer Garantie zu leisten, so gilt Nachstehendes. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 1000 Betriebsstunden, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3 Monaten, vom Tage der Erfüllung angerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang gelegenen Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Die Feststellungen von Mängeln sind dem Verkäufer schriftlich und innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung mitzuteilen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Zur Vornahme der Garantieleistung sowie aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unverzüglich zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Eine Verpflichtung zur Garantieleistung tritt ebenfalls nicht ein, wenn ohne Einverständnis des Verkäufers von dritter Seite an den gelieferten Kaufgegenständen gearbeitet wurde. Bei gebrauchten Maschinen und Reparaturen wird keine Gewährleistung übernommen. Werden erkennbare Mängel an zugesicherten Eigenschaften nicht sofort bei Abnahme beanstandet, oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, entfällt die Haftung des Verkäufers. In allen Haftungsfällen steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Nachbesserung der fehlerhaften Sache zu. Ein Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Käufers entfällt jede Gewährleistung.

9. Verzug

Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ergebenden Verpflichtungen nicht fristgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Bei vereinbarten Ratenzahlungen wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig, wenn der Käufer eine Rate ganz oder teilweise nicht rechtzeitig einlöst. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware wieder in Besitz nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Käufer ermächtigt schon jetzt den Verkäufer, dass sich dieser selbst den Besitz an den Gegenständen verschafft, und erklärt sich mit allen hierzu erforderlichen Maßnahmen des Verkäufers einverstanden. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Gegenstände entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungspflicht des Käufers die in Besitz genommenen Gegenstände durch freihändigen Verkauf Best möglichst zu verwerten. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten sowie der allgemeinen Vertriebs- und Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 10 % auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird dem Käufer ausgezahlt. Gerät ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, und beträgt diese Summe mindestens den 10. Teil des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Sind Abzahlungsraten nur teilweise gezahlt worden, bestimmt der Verkäufer auf welche Raten diese verrechnet werden. Mangels einer solchen Bestimmung wird stets die ältere Rate getilgt. Nach Wahl des Verkäufers ist dieser auch in jedem Fall berechtigt, bei nicht fristgemäßer Erfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, vom Vertrage zurückzutreten. Für diesen Fall kann die Gebrauchsvergütung und der eventuelle Ersatz für Beschädigungen, die der Käufer dem Verkäufer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.

10. Übertragung der Vertragsrechte
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Stempelkosten und Gebühren

Der Verkäufer behält sich vor, seine Vertragsrechte auf den Lieferer der gekauften Ware zu übertragen, die Ware also auch von dem Lieferer direkt berechnen zu lassen. In diesem Falle gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferers. Sonst ist der Gerichtsstand das Amtsgericht in Ratzeburg, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Dies gilt ebenso für alle Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Im Falle des AbzG gelten bei Abweichungen des § 6a Absatz 2 gemäß Änderungsgesetz vom 1.9.1969 als vereinbart. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, Erfüllungsort für die Zahlung ist Breitenfelde. Alle aus der schriftlichen Niederlegung der Abmachung zwischen Käufer und Verkäufer etwa entstehenden Stempelkosten und sonstigen Gebühren trägt der Käufer.

WhatsApp
Call us
+ 49 (0) 4542 / 822 96-0
Opening hours

Monday - Thursday
7:00am - 4:30pm

Friday
7:00am - 1:30pm

Contact

STRIMAK Baumaschinen GmbH
Bergkoppel 13
23881 Breitenfelde

+ 49 (0) 4542 / 822 96-0

Advertising agency
Copyright 2025 strimak.de. All rights reserved.
Change privacy settings
Settings saved
Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um bestimmte Funktionen zu ermöglichen und das Angebot zu verbessern.

user_privacy_settings

Domainname: strimak.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: strimak.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: strimak.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: strimak.de
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".

Google Maps

Eine direkte Verbindung zu den Servern von Google wird erst hergestellt, wenn Sie Google Maps selbstständig aktivieren (Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Nach der Aktivierung wird Google Maps Ihre IP-Adresse speichern. Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.

Anbieter: Google
Datenschutzlink: https://policies.google.com/privacy?hl=de

YouTube Videos

Eine direkte Verbindung zu den Servern von YouTube wird erst hergestellt, wenn Sie die Videos selbstständig aktivieren (Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Nach der Aktivierung wird YouTube Ihre IP-Adresse speichern. Mit dem Laden der Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.

Anbieter: Google / YouTube
Datenschutzlink: https://policies.google.com/privacy?hl=de
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close